Verlangt das Gesetz, dass ich die Zusammensetzung meiner Eiscreme meinen Kunden präsentiere?
Ja. Die Richtlinien sind sehr spezifisch, und eine falsche Vorbereitung einer solchen Liste kann zu einer hohen Geldstrafe von Sanepid oder der Landwirtschafts- und Lebensmittelqualitätinspektion führen. Dies ist detailliert in §19 Absätze 1 und 2 der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 23. Dezember 2014 über die Kennzeichnung von Lebensmitteln festgelegt. Es heißt, dass für Lebensmittelprodukte, die dem Endverbraucher zum Verkauf angeboten werden (...) ohne Verpackung oder im Falle von verpackten Lebensmitteln im Verkaufsbereich auf Wunsch des Endverbrauchers (...) Folgendes bereitgestellt werden muss: der Name des Lebensmittels, der Name oder der Vor- und Nachname des Herstellers und eine Zutatenliste – gemäß den Artikeln 18-20 der Verordnung Nr. 1169/2011. (Immer in absteigender Reihenfolge ihres Anteils zum Zeitpunkt der Herstellung des Produkts). Diese Informationen werden im Verkaufsbereich auf einer Anzeige zum Lebensmittelprodukt oder auf andere Weise, die für den Endverbraucher zugänglich ist, bereitgestellt.